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   OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82   

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OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82 (https://dejure.org/1983,16425)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.01.1983 - 25 UF 194/82 (https://dejure.org/1983,16425)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Januar 1983 - 25 UF 194/82 (https://dejure.org/1983,16425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 232 ff, 1363 ff, 1378, 1389; HausrVO § 8; ZPO §§ 294, 916 ff
    Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Sicherheitsleistung für künftigen Zugewinnanspruch; Hausratverteilung; Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung durch Vorlage unbeglaubigter Fotokopien.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 709
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80

    Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1982, 284) ist die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB durch Arrest nicht zulässig.

    Der Anspruch gemäß § 1389 BGB ist ein gegenwärtiger Anspruch, der gemäß § 916 Abs. 1 ZPO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1982, 284) in eine Geldforderung übergehen kann.

    10; Finke, aaO § 1389 Rdn. 10; auch OLG Hamburg FamRZ 1982, 284) kann in der Zwangsvollstreckung in einen Geldanspruch übergehen.

  • BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70

    Fotokopie - § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW 1971, 1812 mwN) den strafrechtlichen Urkundenbegriff enger gefaßt, und der unbeglaubigten Fotokopie, die nur ein einigermaßen getreues Abbild des Originals vermittle, und nicht selbst eine verkörperte Erklärung enthalte, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sei, für den Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und nicht selbst ihren Aussteller erkennen lasse, eine Beweisbestimmung in diesem Sinne grundsätzlich nicht zuerkannt (Dreher/Tröndle, StGB 20. Aufl. § 267 Rdn. 12; vgl. dazu auch Kienapfel, NJW 1971, 1781; krit. dagegen Schröder in Anm. zu BGH JR 1965, 232; Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 267 Rdn. 39 ff, 42).

    Die selbst unbeglaubigte Fotokopie hat in dem heutigen Rechts- und Geschäftsverkehr erhebliche Bedeutung erlangt (so auch BGH NJW 1971, 1812, 1813).

  • BGH, 16.11.1979 - V ZR 93/77

    Vorlegung einer Urkunde in beglaubigter Abschrift

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Der Senat sieht sich deshalb nicht gehindert, die unbeglaubigten Fotokopien zu verwerten (vgl. auch BGH NJW 1980, 1047, 1048, wonach selbst die beglaubigte Abschrift einer Privaturkunde im Zivilprozeß nicht den vollen Beweis erbringt, sondern lediglich der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt).
  • OLG Köln, 14.07.1970 - 14 U 39/70

    Schuldnerverzug; Anspruch auf Sicherheitsleistung; Zugewinnanspruch;

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1970, 1883; vgl. auch Ullmann, NJW 1971, 1294, 1295) kann der Anspruch gemäß § 1389 BGB jedenfalls dann im Wege des Arrestes geltend gemacht werden, wenn der Schuldner mit der Gestellung von Sicherheiten in Verzug geraten ist.
  • OLG Karlsruhe, 10.12.1981 - 16 UF 142/81
    Auszug aus OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Soweit ihr der Wert des hälftigen gemeinsamen Hausrates, wovon nach den Angaben beider Parteien und nach § 8 Abs. 2 HausrVO auszugehen ist, zusteht, unterliegt dieser Anspruch nicht der Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB, da Hausratsgegenstände grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren nicht unterliegen (OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 277 mwN).
  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 4 W 94/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung;

    Zulässig ist daher etwa die Vernehmung der Gegenpartei ohne die Voraussetzungen des § 445 ZPO genauso wie die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Schriftstücken (zB Fristen- oder Wiedervorlagekalender: BGH NJW 2002, 1429, 1430; OLG Köln FamRZ 1983, 709, 711) oder einer anwaltlichen Versicherung, die im Beweiswert eidesstattlichen Versicherungen zumindest gleichstehen und zugleich ein Angebot enthalten, den Anwalt als Zeugen zu vernehmen.
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 5 UF 186/07

    Berücksichtigung von Hausratsgegenständen im Zugewinnausgleich

    Schon von Anfang an gab es Stimmen, die sich für einen uneingeschränkten Vorrang des Hausratsverteilungsverfahrens in Bezug auf Hausratsgegenstände ausgesprochen haben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 277; OLG Hamm, FamRZ 1982, 937; FamRZ 1983, 72; OLG Köln, FamRZ 1983, 709, 711).
  • OLG München, 20.02.2017 - 34 Wx 51/17

    Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen für die Eintragung einer

    aa) Der im Ermächtigungsbeschluss titulierte Vorschussanspruch gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist auf eine bezifferte Forderung gerichtet, der nach den für Geldforderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften durchgesetzt wird (OLG Köln FamRZ 1983, 709; Zöller/Stöber § 887 Rn. 10 f.; MüKo/Gruber § 887 Rn. 40; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 887 Rn. 24).
  • KG, 10.06.1986 - 13 UF 731/86

    Ausgleichsforderung; Einstweiliger Rechtsschutz; Rechtskraft; Urteil;

    Das Oberlandesgericht Celle hat dies in seinem Urteil vom 30. August 1984 (EzFamR BGB § 1389 Nr. 1) verneint, während andere Gerichte entweder das Arrest- oder das Verfügungsverfahren, oder beides, zulassen (vgl. zum Beispiel OLG Hamburg NJW 1964, 1078; FamRZ 1982, 284; KG FamRZ 1974, 310; OLG Köln FamRZ 1983, 709; OLG Hamm FamRZ 1985, 71).

    Einige Befürworter eines dinglichen Arrestes halten einen solchen "jedenfalls dann« für möglich, wenn der Schuldner mit der Gestellung von Sicherheiten in Verzug geraten ist (OLG Köln FamRZ 1983, 709, 710), was hier ohnehin nicht der Fall wäre.

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 11.02.2004 - 11 F 7113/03

    Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines künftigen Anspruches auf

    Für eine Anspruchssicherung durch einstweilige Verfügung anstatt durch Arrest spricht einmal, dass nur auf diese Weise der Vorschrift des § 1389 BGB ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt und weiter, dass dem Schuldner dadurch das durch §§ 1389, 232 BGB gewährleistete Wahlrecht, in welcher Form er die Sicherheitsleistung bewirken will, erhalten bleibt (vgl. Wieser, Prozessrechtskommentar zum BGB [1999], § 232 Rn. 12, 7; Bamberger/Roth- J. Mayer, BGB [2003],§ 1389 Rn. 5, 8; OLG Köln, FamRZ 1983, 709 [710]).

    Insoweit ist es aber anerkannt, dass das Betreiben von Veräußerung bzw. Verwertung einer Immobilie, die einen wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, die Gegenseite dazu berechtigt, misstrauisch im Hinblick auf die Durchsetzung der künftigen Zugewinnausgleichsforderung zu sein und damit eine Sicherungsleistung rechtfertigt (vgl. OLG Köln, FamRZ 1983, 709 [710]).

  • OLG Bremen, 08.10.1985 - 5 WF 198/85
    Diesem sich aus der Neuregelung des Eherechts ergebenden wesentlichen Gesichtspunkt ist - soweit ersichtlich - bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend Rechnung getragen (so auch Oehlers in Brühler Schriften zum Familienrecht DFGT 1983, 90 ff; abweichend OLG Hamburg FamRZ 1982, 284; Gernhuber in MünchKomm, BGB § 1389 Rdn. 4; vgl. auch OLG Köln FamRZ 1983, 709).

    Der Zulässigkeit des Arrestes kann endlich nicht entgegenstehen, daß dem Zugewinnausgleichsgläubiger für seinen künftigen Anspruch dieselben Sicherungsmöglichkeiten eröffnet werden, wie nach der Rechtskraft der Scheidung (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1983, 709), denn das Sicherungsbedürfnis ist unabhängig davon, ob der Zugewinn zulässigerweise vor seiner Entstehung im Verbundverfahren oder nach seiner Entstehung nach Rechtskraft der Scheidung als isolierte Familiensache geltend gemacht wird.

  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
    Zwar gehen Teile von Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Ablichtung einer Eidesstaatlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreiche (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 294 ZPO Rn. 17/19 m. Verweis u. a. auf FG Brandenburg, Beschl. v. 22. April 1996 - 1 V 127/96 E -, juris [nur LS]; a. A. BGH, Urt. v. 16. April 2002 - KZR 5/01 -, juris Rn. 21 [für das Telefax einer Eidesstattlichen Versicherung]; OLG Köln, Urt. v. 06. Januar 1983 - 25 UF 194/82 -, juris [nur LS]; AG Leipzig, Beschl. v. 02. September 2011 - 401 IN 2241/11 -, juris Rn. 14).
  • LAG Bremen, 31.10.2001 - 4 Ta 76/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: fehlendes Verschulden bei falscher Angabe

    Dazu reicht die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Schriftstücken aus (vgl. OLG Köln FamRZ 1983 S. 709; BGH-RR 87 S. 900; Thomas-Putzo, ZPO 22. Aufl. § 294 Rdz. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59 Aufl. § 294 Rdz. 6).
  • BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92

    Rechtliches Gehör des Erben

    Zulässig ist auch die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Schriftstücken (OLG Köln FamRZ 1983, 709/711; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20.Aufl. § 294 Rn. 14 Fußn. 20; Thomas/Putzo ZPO 17.Aufl. § 294 Anm.1).
  • OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83

    Zum Anspruch eines Ehegatten auf Sicherheitsleistung nach BGB § 1389 und zum

    Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1983/709) annimmt, der Anspruch auf Sicherheitsleistung könne in eine Geldforderung übergehen, so jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner mit der Gestellung von Sicherheiten in Verzug befindet.
  • OLG Celle, 30.08.1984 - 12 UF 95/84

    Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Zugewinnausgleichs; Anspruch auf

  • AG Leipzig, 02.09.2011 - 401 IN 2241/11

    Fruchtlosigkeit eines Pfändungsversuchs innerhalb von zwei Jahren als

  • BPatG, 04.05.2005 - 27 W (pat) 282/03
  • BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
  • AG Leipzig, 10.02.2010 - 401 IN 3811/09

    Anspruch auf Zahlung der Forderungen aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

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